Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
	Abschnitt:
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
	Inhalt:
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
	Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Paragraf:
017
	Kurztext:
Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe
	Text:
(1) Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Die Einrichtungen zum Vorwärmen von flüssigen Brennstoffen müssen fix installiert und abschaltbar sein.
2. Flüssige Brennstoffe dürfen höchstens auf eine Temperatur bis 20 °C unter dem Flammpunkt vorgewärmt werden.
3. Rohrleitungen müssen aus Metall bestehen; davon sind Schläuche für den Anschluss an den Brenner ausgenommen.
(2) Sicherheitsventile von Druckvorwärmern sind mit einem geschlossenen Ablauf zu einem Behälter oder zu einem Auffanggefäß zu versehen. Bei Verwendung schwerflüssiger Heizöle muss die Funktion der Überdruckabsicherung durch geeignete Temperaturhaltung gesichert sein.
1. Die Einrichtungen zum Vorwärmen von flüssigen Brennstoffen müssen fix installiert und abschaltbar sein.
2. Flüssige Brennstoffe dürfen höchstens auf eine Temperatur bis 20 °C unter dem Flammpunkt vorgewärmt werden.
3. Rohrleitungen müssen aus Metall bestehen; davon sind Schläuche für den Anschluss an den Brenner ausgenommen.
(2) Sicherheitsventile von Druckvorwärmern sind mit einem geschlossenen Ablauf zu einem Behälter oder zu einem Auffanggefäß zu versehen. Bei Verwendung schwerflüssiger Heizöle muss die Funktion der Überdruckabsicherung durch geeignete Temperaturhaltung gesichert sein.