Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
	Abschnitt:
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
	Inhalt:
3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
	Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf:
032
	Kurztext:
Anforderungen an Auffangwannen
	Text:
(1) Auffangwannen müssen dauerhaft mediendicht, medienbeständig und nicht brennbar sein sowie den statischen Anforderungen entsprechen.
(2) Auffangwannen aus nicht korrosionsbeständigen Baustoffen sind gegen Korrosion zu schützen.
(3) Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muss bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
1. in einem Behälter mindestens 100 % des Rauminhalts des Behälters,
2. in zwei oder mehr Behältern mindestens 100 % des Rauminhalts des größten Behälters, jedoch mindestens 10 % der gesamten Lagermenge der in der Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter
betragen.
(4) Auffangwannen im Freien müssen vor dem Eintritt von Niederschlagswässern geschützt sein.
(2) Auffangwannen aus nicht korrosionsbeständigen Baustoffen sind gegen Korrosion zu schützen.
(3) Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muss bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
1. in einem Behälter mindestens 100 % des Rauminhalts des Behälters,
2. in zwei oder mehr Behältern mindestens 100 % des Rauminhalts des größten Behälters, jedoch mindestens 10 % der gesamten Lagermenge der in der Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter
betragen.
(4) Auffangwannen im Freien müssen vor dem Eintritt von Niederschlagswässern geschützt sein.