Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
	Abschnitt:
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
	Inhalt:
2. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
	Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
003
	Kurztext:
Land- o. forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle
	Text:
(1) Als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die es dessen Bewirtschafter ermöglicht, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 lit a bis c tätig zu sein.
(2) Als Hofstelle gilt ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude oder ein Verband von sich in einem räumlichen Naheverhältnis befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden; im Fall von juristischen Personen gilt als Hofstelle dasjenige Gebäude, von dem aus die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks überwiegend durchgeführt wird.
(2) Als Hofstelle gilt ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude oder ein Verband von sich in einem räumlichen Naheverhältnis befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden; im Fall von juristischen Personen gilt als Hofstelle dasjenige Gebäude, von dem aus die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks überwiegend durchgeführt wird.