Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
	Abschnitt:
5. Hauptstück
	Inhalt:
5. Hauptstück
Überwachung und Sanktionen
	Überwachung und Sanktionen
Paragraf:
060
	Kurztext:
Schein- und Umgehungsgeschäfte
	Text:
(1) Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrem wahren Inhalt und/oder dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die zuständige Grundverkehrsbehörde kann von Amts wegen die Feststellung treffen, ob ein in ihre Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist. Darüber hinaus kann die/der Grundverkehrsbeauftragte bei der Grundverkehrskommission die Feststellung darüber beantragen, ob ein in deren Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist.
(2) Die zuständige Grundverkehrsbehörde kann von Amts wegen die Feststellung treffen, ob ein in ihre Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist. Darüber hinaus kann die/der Grundverkehrsbeauftragte bei der Grundverkehrskommission die Feststellung darüber beantragen, ob ein in deren Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist.