Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Gemeinsame Bestimmungen
	Paragraf:
014
	Kurztext:
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
	Text:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, außer Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes fortzuführen.
(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes fortzuführen.
(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.