Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
	Abschnitt:
Abschnitt I
	Inhalt:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
	Paragraf:
003a
	Kurztext:
Räumung von Abscheidern aller Art
	Text:
(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Abscheidern aller Art durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.
(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe und dem Leistungsvermögen der Anlage rechtzeitig vor Erreichen der zulässigen Speicherkapazität vorzunehmen.
(3) Der Magistrat kann eine Mindestanzahl der Räumungen festsetzen, wenn wiederholt eine unzulässige Einleitung von Stoffen in den öffentlichen Kanal im Sinne des § 7 Abs. 2 festgestellt wurde.
(4) Im Übrigen findet auf die Räumung von Abscheidern § 3 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung
(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe und dem Leistungsvermögen der Anlage rechtzeitig vor Erreichen der zulässigen Speicherkapazität vorzunehmen.
(3) Der Magistrat kann eine Mindestanzahl der Räumungen festsetzen, wenn wiederholt eine unzulässige Einleitung von Stoffen in den öffentlichen Kanal im Sinne des § 7 Abs. 2 festgestellt wurde.
(4) Im Übrigen findet auf die Räumung von Abscheidern § 3 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung