Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
	Abschnitt:
8. Abschnitt
	Inhalt:
Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen
	Paragraf:
036a
	Kurztext:
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 92/2021
	Text:
Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie zur Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Novelle zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das erweiterte Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieser Novelle bereits im bestehenden öffentlichen Verzeichnis für Inspektionen von Feuerungsanlagen gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 eingetragen sind, zu übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021