Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
	Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
	Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
	Betriebsvorschriften
Paragraf:
016f
	Kurztext:
Modalitäten der Berufsausübung*
	Text:
*im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen über die für die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1
1. dürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
2. sind dann durchzuführen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen und
3. müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin stehen.
(3) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.
(4) Personen, welche im Rahmen der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden standesrechtlichen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen über die für die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1
1. dürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
2. sind dann durchzuführen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen und
3. müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin stehen.
(3) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.
(4) Personen, welche im Rahmen der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden standesrechtlichen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.