Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
	Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
	Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
	Betriebsvorschriften
Paragraf:
016p
	Kurztext:
Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
	Text:
*im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.