Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baueingabeverordnung
	Abschnitt:
III. Schlussbestimmung
	Inhalt:
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
	Schlussbestimmung
Paragraf:
013
	Kurztext:
*) Begriffsbestimmung
	Text:
Eine OIB-Richtlinie im Sinne dieser Verordnung ist eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie. Die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023