Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
	Abschnitt:
4. Überwachung von Hausinstallationen
	Inhalt:
4. Abschnitt
Überwachung von Hausinstallationen
	Überwachung von Hausinstallationen
Paragraf:
044b
	Kurztext:
*) Fachpersonal
	Text:
(1) Personen, die eine Überwachung nach § 44a durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024