Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
	Abschnitt:
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
	Inhalt:
4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
	ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf:
045b
	Kurztext:
Landes-Feuerwehrschule
	Text:
(1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat die Landes-Feuerwehrschule als Ausbildungsstätte und Bildungseinrichtung mit Internat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aus- und Fortbildungspflichten einzurichten, zu betreiben und zu erhalten. Dazu hat er ein entsprechendes Lehrveranstaltungsprogramm zur Verfügung zu stellen, welches in qualitativer und quantitativer Hinsicht geeignet ist, den Aus- und Fortbildungsbedarf der Feuerwehren in Oberösterreich abzudecken.
(2) Die Landes-Feuerwehrschule hat in ihrem Zuständigkeitsbereich zudem einen Forschungsauftrag in den Bereichen der Lehrgangsinhalte und deren Vermittlung und hat die gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse in das Lehrgangsprogramm aufzunehmen. Dies ist durch ein verpflichtendes Qualitäts- und Wissensmanagement sicherzustellen.
(3) Über Beschluss der Landes-Feuerwehrleitung kann der Oö. Landes-Feuerwehrverband Aus- und Fortbildungen, die über seine gesetzliche Aus- und Fortbildungsverpflichtung hinausgehen, anbieten oder durch Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen oder Anbietern feuerwehrspezifischer Aus- und Fortbildungen zur Verfügung stellen, sofern dadurch die Kernaufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(2) Die Landes-Feuerwehrschule hat in ihrem Zuständigkeitsbereich zudem einen Forschungsauftrag in den Bereichen der Lehrgangsinhalte und deren Vermittlung und hat die gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse in das Lehrgangsprogramm aufzunehmen. Dies ist durch ein verpflichtendes Qualitäts- und Wissensmanagement sicherzustellen.
(3) Über Beschluss der Landes-Feuerwehrleitung kann der Oö. Landes-Feuerwehrverband Aus- und Fortbildungen, die über seine gesetzliche Aus- und Fortbildungsverpflichtung hinausgehen, anbieten oder durch Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen oder Anbietern feuerwehrspezifischer Aus- und Fortbildungen zur Verfügung stellen, sofern dadurch die Kernaufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)