Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
	Abschnitt:
2. 2. Unterabschnitt
	Inhalt:
2. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten
2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen
	Verwendbarkeit von Bauprodukten
2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen
Paragraf:
008e
	Kurztext:
Unterrichtung der Benutzer
	Text:
Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
1. die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;
2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.
1. die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;
2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.