Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
V.5 Besondere Bestimmungen Energiewende
	Inhalt:
5. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren
5. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
	Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren
5. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
Paragraf:
§ 34c
	Kurztext:
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
	Text:
(1) Im Zuge einer nach § 17 Abs. 6 durchzuführenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelegene Bauvorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicheranlagen im überragenden Interesse des Gemeinwohls gelegen sind.
(2) Sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass Abs. 1 für bestimmte Ortsteile oder bestimmte Arten von Anlagen nicht anzuwenden ist.
(2) Sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass Abs. 1 für bestimmte Ortsteile oder bestimmte Arten von Anlagen nicht anzuwenden ist.