Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 1994
	Abschnitt:
II. Überörtliche Raumordnung
	Inhalt:
	Paragraf:
014
	Kurztext:
Wirkung
	Text:
(1) Hinsichtlich der Wirkung von Raumordnungsprogrammen und
Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 gilt § 3.
(2) Das Land darf raumbedeutsame generelle und individuelle
Verwaltungsakte und Maßnahmen - soweit nicht besondere gesetzliche
Bestimmungen bestehen - nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen
und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 setzen.
Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 gilt § 3.
(2) Das Land darf raumbedeutsame generelle und individuelle
Verwaltungsakte und Maßnahmen - soweit nicht besondere gesetzliche
Bestimmungen bestehen - nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen
und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 setzen.