Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
	Abschnitt:
V. Übergangsbestimmungen
	Inhalt:
5. Abschnitt - Übergangsbestimmungen
	Paragraf:
027
	Kurztext:
Übergangsbestimmungen
	Text:
(1) Die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes
bestehenden, seinen Bestimmungen nicht entsprechenden Bauten
werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt,
soweit für sie die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig
erteilt sind oder soweit sie nachweislich mehr als 30 Jahre
bestehen. Auf Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten finden
die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und
Bauplatzerklärungen gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff.
auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen
Bestimmungen stehen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
vorliegenden rechtskräftigen Baubewilligungen werden durch die
Bestimmungen des § 25 nicht berührt.
Anmerkung
Änderungen: LGBl. Nr. 89/1971
LGBl. Nr. 24/1974
LGBl. Nr. 86/1975
LGBl. Nr. 19/1980
LGBl. Nr. 79/1985
LGBl. Nr. 18/1990
bestehenden, seinen Bestimmungen nicht entsprechenden Bauten
werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt,
soweit für sie die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig
erteilt sind oder soweit sie nachweislich mehr als 30 Jahre
bestehen. Auf Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten finden
die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und
Bauplatzerklärungen gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff.
auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen
Bestimmungen stehen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
vorliegenden rechtskräftigen Baubewilligungen werden durch die
Bestimmungen des § 25 nicht berührt.
Anmerkung
Änderungen: LGBl. Nr. 89/1971
LGBl. Nr. 24/1974
LGBl. Nr. 86/1975
LGBl. Nr. 19/1980
LGBl. Nr. 79/1985
LGBl. Nr. 18/1990