Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997
	Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
008a
	Kurztext:
Übergangene Nachbarn
	Text:
Ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß den §§ 7 Abs 9
oder 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid
zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur
innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der
baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die
bauliche Maßnahme vorbringen.
oder 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid
zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur
innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der
baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die
bauliche Maßnahme vorbringen.