Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Investitions-Beschleunigungsgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
001
	Kurztext:
Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich
	Text:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, dass die in den Aufgabenbereich
von Landes- oder Gemeindebehörden fallenden Verwaltungsverfahren
über Projekte zur Errichtung oder Änderung von Anlagen
(Anlagenprojekte) in kürzest möglicher Zeit durchgeführt und
abgeschlossen werden.
(2) Dieses Gesetz findet auf Anlagen, die dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl Nr 697/1993,
unterliegen, keine Anwendung.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 4 und 5 gelten in Bezug auf
die Stadt Salzburg als Verfassungsbestimmung.
von Landes- oder Gemeindebehörden fallenden Verwaltungsverfahren
über Projekte zur Errichtung oder Änderung von Anlagen
(Anlagenprojekte) in kürzest möglicher Zeit durchgeführt und
abgeschlossen werden.
(2) Dieses Gesetz findet auf Anlagen, die dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl Nr 697/1993,
unterliegen, keine Anwendung.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 4 und 5 gelten in Bezug auf
die Stadt Salzburg als Verfassungsbestimmung.