Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
008
	Kurztext:
Erlöschen der Bewilligung
	Text:
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn
1. der Abnahmebefund (§ 10 Abs 3) der Behörde nicht innerhalb
von drei Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der
Bewilligung vorgelegt wird; oder
2. der Betrieb der Gasanlage durch mehr als drei Jahre nicht
aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen
worden ist.
(2) Die Behörde kann die Frist gemäß Abs 1 auf Grund eines vor
Ablauf der Frist gestellten Antrages verlängern, wenn wichtige
Gründe dafür vorliegen. Durch den Antrag wird der Ablauf der
Frist bis zur Entscheidung gehemmt. Die verlängerte Frist ist
entsprechend der Art und dem Umfang des Vorhabens zu bestimmen.
1. der Abnahmebefund (§ 10 Abs 3) der Behörde nicht innerhalb
von drei Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der
Bewilligung vorgelegt wird; oder
2. der Betrieb der Gasanlage durch mehr als drei Jahre nicht
aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen
worden ist.
(2) Die Behörde kann die Frist gemäß Abs 1 auf Grund eines vor
Ablauf der Frist gestellten Antrages verlängern, wenn wichtige
Gründe dafür vorliegen. Durch den Antrag wird der Ablauf der
Frist bis zur Entscheidung gehemmt. Die verlängerte Frist ist
entsprechend der Art und dem Umfang des Vorhabens zu bestimmen.