Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
009
	Kurztext:
Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche...
	Text:
Orig. Titel: Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche Vorschreibungen
(1) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Bewilligung
zulassen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die
durch die Bewilligung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die
Zulassung der Abweichungen hat mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Wenn sich nach der Bewilligung ergibt, dass trotz Einhaltung
der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder
die Gesundheit von Menschen nicht hinreichend geschützt ist, hat
die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses
Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen
vorzuschreiben.
(1) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Bewilligung
zulassen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die
durch die Bewilligung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die
Zulassung der Abweichungen hat mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Wenn sich nach der Bewilligung ergibt, dass trotz Einhaltung
der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder
die Gesundheit von Menschen nicht hinreichend geschützt ist, hat
die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses
Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen
vorzuschreiben.