Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
	Abschnitt:
IV. Emissionsgrenzwerte
	Inhalt:
4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
	Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
019
	Kurztext:
Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung
	Text:
(1) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß § 18 Z 1 bis 3.
(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
(3) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff gemäß § 8 Abs 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 zu berechnen.
(4) In Bezug auf die nach der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 anzuwendenden Emissionsgrenzwerte gelten:
1. als bestehende Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;
2. als neue Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.
(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
(3) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff gemäß § 8 Abs 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 zu berechnen.
(4) In Bezug auf die nach der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 anzuwendenden Emissionsgrenzwerte gelten:
1. als bestehende Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;
2. als neue Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.