Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsverordnung 1982
	Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
	Inhalt:
	Paragraf:
011
	Kurztext:
Verblendungen vor Auslagen und Fassaden
	Text:
(1) Die Errichtung und Anbringung von Verblendungen u. dgl.
zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen,
Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. sowie vor
Fassadenbereichen ist unzulässig.
(2) § 10 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige
Maßnahmen sinngemäß.
zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen,
Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. sowie vor
Fassadenbereichen ist unzulässig.
(2) § 10 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige
Maßnahmen sinngemäß.