Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsverordnung 1982
	Abschnitt:
VII. Übergangsbestimmungen
	Inhalt:
	Paragraf:
015
	Kurztext:
§ 15
	Text:
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre
Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger
Landesregierung vom 15. Jänner 1968, LGBl. Nr. 15, mit der nähere
Bestimmungen über die Erhaltung der äußeren Gestalt der Bauten in
der Altstadt von Salzburg getroffen werden, außer Kraft.
Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger
Landesregierung vom 15. Jänner 1968, LGBl. Nr. 15, mit der nähere
Bestimmungen über die Erhaltung der äußeren Gestalt der Bauten in
der Altstadt von Salzburg getroffen werden, außer Kraft.