Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
	Abschnitt:
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
	Inhalt:
	Paragraf:
002
	Kurztext:
Allgemeines
	Text:
(1) Charakteristische Bauten (§ 3 des Salzburger
Altstadterhaltungsgesetzes 1980) sind in ihrer Gesamtheit und in
ihren Teilen jedenfalls so zu erhalten bzw. zu gestalten, daß sie
nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile
zueinander, Werkstoff und Farbe dem charakteristischen Gepräge des
Stadtbildes und des Stadtgefüges entsprechen und sich in ihre
Umgebung harmonisch einfügen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf
charakteristische Bauten besonderer Art wie Kirchen nur insoweit
Anwendung, als aus deren besonderer Zweckbestimmung oder aus
besonderen historischen Umständen nicht Abweichungen erforderlich
sind.
Altstadterhaltungsgesetzes 1980) sind in ihrer Gesamtheit und in
ihren Teilen jedenfalls so zu erhalten bzw. zu gestalten, daß sie
nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile
zueinander, Werkstoff und Farbe dem charakteristischen Gepräge des
Stadtbildes und des Stadtgefüges entsprechen und sich in ihre
Umgebung harmonisch einfügen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf
charakteristische Bauten besonderer Art wie Kirchen nur insoweit
Anwendung, als aus deren besonderer Zweckbestimmung oder aus
besonderen historischen Umständen nicht Abweichungen erforderlich
sind.