Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
	Abschnitt:
VI. Behörden und Strafen
	Inhalt:
	Paragraf:
036
	Kurztext:
Behörden
	Text:
(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses
Gesetzes gelten, wenn nicht besonderes bestimmt ist, die
allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen sinngemäß.
(2) Angelegenheiten, deren Besorgung nach diesem Gesetz der
Gemeinde obliegt, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde.
Gesetzes gelten, wenn nicht besonderes bestimmt ist, die
allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen sinngemäß.
(2) Angelegenheiten, deren Besorgung nach diesem Gesetz der
Gemeinde obliegt, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde.