Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
008
	Kurztext:
Beschädigung von Gehsteigen
	Text:
Beschädigungen von Gehsteigen, welche über das Maß der
normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf
Kosten des Beschädigers behoben.
normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf
Kosten des Beschädigers behoben.