Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
	Abschnitt:
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
	Inhalt:
IV. HAUPTSTÜCK
Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
1. Abschnitt
Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon
	Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
1. Abschnitt
Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon
Paragraf:
027a
	Kurztext:
Widmungsneutrale Bauwerke
	Text:
(1) Für bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebietes dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffen.
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffen.
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)