Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
	Abschnitt:
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
	Inhalt:
IV. HAUPTSTÜCK
Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
1. Abschnitt
Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon
	Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
1. Abschnitt
Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon
Paragraf:
034
	Kurztext:
Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens
	Text:
Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.