Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
	Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds
	Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
	Paragraf:
013
	Kurztext:
Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
	Text:
(1) Zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Pflege der
Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt und der
Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer
vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt wird ein Fonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger
Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung
durch den Salzburger Landesrechnungshof.
Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt und der
Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer
vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt wird ein Fonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger
Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung
durch den Salzburger Landesrechnungshof.