Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
	Abschnitt:
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
	Inhalt:
II. ABSCHNITT
ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE
	ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE
Paragraf:
005
	Kurztext:
Besondere Verwendungsverbote
	Text:
Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 2 in Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen wie die Einhaltung strengerer als der gemäß § 18 Abs. 4 verordneten Emissionsgrenzwerte binden, wenn
1. eine konkrete Gefährdung durch Luftschadstoffe durch Überschreitungen der gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Grund von Messungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft oder gemäß § 48 Abs. 2 dieses Landesgesetzes festgestellt wurde, und
2. die Verwendung der jeweiligen Brennstoffe in Feuerungsanlagen, welche diesem Landesgesetz unterliegen, einen erheblichen Einfluss auf die erhöhte Immissionsbelastung hat, und
3. die Verbote bzw. Verwendungsbeschränkungen nicht unverhältnismäßig sind.
(Anm: LGBl.Nr. 65/2018, 119/2020)
1. eine konkrete Gefährdung durch Luftschadstoffe durch Überschreitungen der gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Grund von Messungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft oder gemäß § 48 Abs. 2 dieses Landesgesetzes festgestellt wurde, und
2. die Verwendung der jeweiligen Brennstoffe in Feuerungsanlagen, welche diesem Landesgesetz unterliegen, einen erheblichen Einfluss auf die erhöhte Immissionsbelastung hat, und
3. die Verbote bzw. Verwendungsbeschränkungen nicht unverhältnismäßig sind.
(Anm: LGBl.Nr. 65/2018, 119/2020)