Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
	Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
	Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
	Biogasanlagen
Paragraf:
011
	Kurztext:
Explosionsgefährdete Bereiche
	Text:
(1) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer
des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen
(Explosionsschutzzonen) einzuteilen.
Zone 0 Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus
Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange
Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1 Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren
Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden kann.
Zone 2 Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige
Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder
Nebel normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen und in
einem Explosionsschutzzonen-Plan darzustellen. Dieser Plan ist von
einer hiezu befugten Person zu erstellen und muss im Betriebsgebäude
aufliegen.
des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen
(Explosionsschutzzonen) einzuteilen.
Zone 0 Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus
Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange
Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1 Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren
Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden kann.
Zone 2 Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige
Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder
Nebel normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen und in
einem Explosionsschutzzonen-Plan darzustellen. Dieser Plan ist von
einer hiezu befugten Person zu erstellen und muss im Betriebsgebäude
aufliegen.