Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 1998
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
011
	Kurztext:
Aufzugsbuch
	Text:
Über jeden Aufzug ist vom Aufzugseigentümer ein Aufzugsbuch zu
führen. In diesem sind die technischen Unterlagen des Aufzugs und
alle für die Betriebssicherheit des Aufzugs maßgeblichen
Vorkommnisse, insbesondere alle Überprüfungen durch den
Aufzugsprüfer, einzutragen. Das Aufzugsbuch muß für die Behörde und
den Aufzugsprüfer jederzeit zugänglich sein und beim Aufzug
aufliegen. Näheres kann die Landesregierung durch Verordnung regeln.
führen. In diesem sind die technischen Unterlagen des Aufzugs und
alle für die Betriebssicherheit des Aufzugs maßgeblichen
Vorkommnisse, insbesondere alle Überprüfungen durch den
Aufzugsprüfer, einzutragen. Das Aufzugsbuch muß für die Behörde und
den Aufzugsprüfer jederzeit zugänglich sein und beim Aufzug
aufliegen. Näheres kann die Landesregierung durch Verordnung regeln.