Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 1998
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
012
	Kurztext:
Aufzugsbetreuung
	Text:
(1) Der Aufzugseigentümer hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit und die Wartung des Aufzugs sowie für die ehestmögliche Befreiung von Personen vorzusorgen, die im Fall einer Betriebsstörung im Lastträger eingeschlossen sind. Mit der Betreuung sind entweder geeignete Personen (Aufzugswärter) oder geeignete Unternehmen (Betreuungsunternehmen) zu beauftragen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)
 
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen (§ 3) näheres über die notwendige Qualifikation der Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sowie den Umfang der Aufzugsbetreuung regeln.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen (§ 3) näheres über die notwendige Qualifikation der Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sowie den Umfang der Aufzugsbetreuung regeln.