Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 1998
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
014
	Kurztext:
Übertragung der Verantwortlichkeit
	Text:
Der Aufzugseigentümer ist berechtigt und, soweit es Umstände
erfordern, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, mit der Erfüllung
der ihm als Aufzugseigentümer nach diesem Landesgesetz obliegenden
Pflichten eine andere Person zu betrauen. Diese Person muß der
Übernahme der Verantwortlichkeit nachweislich zugestimmt haben, der
Behörde gegenüber bekannt gegeben werden und im Aufzugsbuch (§ 11)
eingetragen sein. Die Verantwortlichkeit dieser Person endet mit der
Mitteilung an die Behörde über die Beendigung der Beauftragung.
erfordern, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, mit der Erfüllung
der ihm als Aufzugseigentümer nach diesem Landesgesetz obliegenden
Pflichten eine andere Person zu betrauen. Diese Person muß der
Übernahme der Verantwortlichkeit nachweislich zugestimmt haben, der
Behörde gegenüber bekannt gegeben werden und im Aufzugsbuch (§ 11)
eingetragen sein. Die Verantwortlichkeit dieser Person endet mit der
Mitteilung an die Behörde über die Beendigung der Beauftragung.