Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 1998
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
018
	Kurztext:
Behörden, Zuständigkeit
	Text:
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der
O.ö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Behörde
zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenheiten, die
bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen
(Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der
Landeshauptmann zuständig.
O.ö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Behörde
zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenheiten, die
bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen
(Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der
Landeshauptmann zuständig.