Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
II. Bebauungsvorschriften
	Inhalt:
2. Abschnitt
Bebauungsvorschriften
	Bebauungsvorschriften
Paragraf:
006
	Kurztext:
Mindestabstände
	Text:
(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
a) ein Gebäude 3 m;
b) ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
a) kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;
b) Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
a) Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b) unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
a) Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b) ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015
a) ein Gebäude 3 m;
b) ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
a) kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;
b) Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
a) Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b) unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
a) Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b) ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015