Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
II. Bebauungsvorschriften
	Inhalt:
2. Abschnitt
Bebauungsvorschriften
	Bebauungsvorschriften
Paragraf:
008
	Kurztext:
*) Immissionsschutz
	Text:
(1) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
(2) Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:
a) die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf,
b) zwei Stellplätze je Wohnung,
c) Kinderspielplätze, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen u.dgl.
(3) Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 54/2015, 72/2022, 58/2023
(2) Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:
a) die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf,
b) zwei Stellplätze je Wohnung,
c) Kinderspielplätze, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen u.dgl.
(3) Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 54/2015, 72/2022, 58/2023