Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
II. Bebauungsvorschriften
	Inhalt:
2. Abschnitt
Bebauungsvorschriften
	Bebauungsvorschriften
Paragraf:
009
	Kurztext:
Einfriedungen
	Text:
Die Gemeindevertretung kann für die ganze Gemeinde oder für 
bestimmte Gebietsteile durch Verordnung Vorschriften über die
Ausgestaltung von Einfriedungen zu Nachbargrundstücken erlassen,
wenn dies im Interesse des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes
oder des Verkehrs erforderlich ist.
bestimmte Gebietsteile durch Verordnung Vorschriften über die
Ausgestaltung von Einfriedungen zu Nachbargrundstücken erlassen,
wenn dies im Interesse des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes
oder des Verkehrs erforderlich ist.