Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
V.3 Baubewilligungsverfahren
	Inhalt:
5. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren
3. Unterabschnitt
Baubewilligungsverfahren
	Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren
3. Unterabschnitt
Baubewilligungsverfahren
Paragraf:
027
	Kurztext:
Bewilligung von Vorarbeiten
	Text:
(1) Ist aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauantrags nicht vorliegt, kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers noch vor Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid die Vornahme bestimmter, ausdrücklich zu bezeichnender Vorarbeiten, wie Abbruch bestehender Gebäude, Planierung und Einfriedung der Baustellen, Erdaushub, Ausführung des Unterbaues bis zur Erdoberfläche, bewilligen.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 44/2013, 34/2018
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 44/2013, 34/2018