Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
VI. Bauausführung
	Inhalt:
6. Abschnitt
Bauausführung
	Bauausführung
Paragraf:
035
	Kurztext:
Planabweichungen
	Text:
Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen 
Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des
Bauvorhabens
a) rechtskräftig bewilligt wurde;
b) für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und
Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die
Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oder
c) für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und
Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.
Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des
Bauvorhabens
a) rechtskräftig bewilligt wurde;
b) für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und
Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die
Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oder
c) für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und
Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.