Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
VII. Benützung und Erhaltung
	Inhalt:
7. Abschnitt
Benützung und Erhaltung
	Benützung und Erhaltung
Paragraf:
046
	Kurztext:
Instandsetzung
	Text:
(1) Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte der Erhaltungspflicht nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen (§ 45) zu verfügen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen.
(2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Vorlage von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen über den Zustand der zu erhaltenden Bauwerke oder sonstigen Anlagen verlangen. Für die Vorlage solcher Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(3) Die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.
(2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Vorlage von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen über den Zustand der zu erhaltenden Bauwerke oder sonstigen Anlagen verlangen. Für die Vorlage solcher Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(3) Die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.