Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
	Inhalt:
Abschnitt 9
Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
	Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
Paragraf:
052
	Kurztext:
Dingliche Wirkung
	Text:
Allen Entscheidungen nach diesem Gesetz – ausgenommen jenen nach § 55 – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszufolgen.