Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baueingabeverordnung
	Abschnitt:
II. Bauanzeigeverfahren
	Inhalt:
2. Abschnitt
Bauanzeigeverfahren
	Bauanzeigeverfahren
Paragraf:
008
	Kurztext:
Maßstab und Form elektronischer Pläne
	Text:
(1) Die Pläne sind in den Maßstäben nach den §§ 2 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 2 oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf jedem Planblatt anzugeben.
(2) Auf dem Plan sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen.
(3) § 7 Abs. 5 und 6 gelten auch für elektronische Pläne.
(2) Auf dem Plan sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen.
(3) § 7 Abs. 5 und 6 gelten auch für elektronische Pläne.