Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
	Paragraf:
005
	Kurztext:
Technische Dokumentation
	Text:
(1) Der Kleinfeuerung muss eine deutschsprachige, schriftliche 
technische Dokumentation beigegeben sein, die zu enthalten hat:
a) Angaben über den zulässigen Brennstoff und die zulässige
Betriebsweise (Betriebsanleitung),
b) die Bezeichnung der Prüfung, mit welcher der Nachweis erbracht
wurde, dass die Kleinfeuerung die vorgeschriebenen Wirkungsgrade
und Emissionsgrenzwerte einhält (Bezeichnung der Prüfstelle,
Nummer des Prüfzertifikates samt Datum),
c) die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 2 oder 3,
d) die Emissionswerte,
e) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (§ 9 Abs. 3 lit. a)
falls erforderlich der Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit
einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis
versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit
welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung
nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und
Wirkungsgrade einhält.
technische Dokumentation beigegeben sein, die zu enthalten hat:
a) Angaben über den zulässigen Brennstoff und die zulässige
Betriebsweise (Betriebsanleitung),
b) die Bezeichnung der Prüfung, mit welcher der Nachweis erbracht
wurde, dass die Kleinfeuerung die vorgeschriebenen Wirkungsgrade
und Emissionsgrenzwerte einhält (Bezeichnung der Prüfstelle,
Nummer des Prüfzertifikates samt Datum),
c) die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 2 oder 3,
d) die Emissionswerte,
e) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (§ 9 Abs. 3 lit. a)
falls erforderlich der Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit
einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis
versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit
welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung
nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und
Wirkungsgrade einhält.