Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baulärmgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
005
	Kurztext:
Überwachung
	Text:
(1) Die Behörde hat bei Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 oder die auf Grund dieses Paragraphen erteilte Ausnahmebewilligung die Einstellung der Bauarbeiten für die Nachtstunden
zu verfügen. Sie hat hierüber binnen 3 Tagen an den Bauführer einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Arbeiten dürfen erst ab jenem Zeitpunkt und in jenem Umfang wieder fortgesetzt
werden, den die Behörde auf Grund eines entsprechenden Ansuchens für zulässig erklärt hat.
(2) Die Behörde hat bei Verstoß gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung des Betriebes der betreffenden Baumaschine, bei Verstoß gegen die auf Grund des § 3 Abs. 2 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung aller für die Bauarbeiten eingesetzten Baumaschinen zu verfügen. Sie dürfen erst dann wieder in Betrieb genommen
werden, bis Vorkehrungen zur Reduktion des Lärms auf die zulässigen Grenzwerte oder darunter getroffen wurden. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde ist unbeschadet sonstiger Vorschriften befugt, jederzeit die Baustelle zu betreten, die Maschinen und Geräte zu überprüfen sowie Lärmmessungen vorzunehmen. Soweit es zur
Vornahme der Prüfungen erforderlich ist, sind dazu Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, von dem für die Bauführung Verantwortlichen unentgelt-
lich bereitzustellen.
zu verfügen. Sie hat hierüber binnen 3 Tagen an den Bauführer einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Arbeiten dürfen erst ab jenem Zeitpunkt und in jenem Umfang wieder fortgesetzt
werden, den die Behörde auf Grund eines entsprechenden Ansuchens für zulässig erklärt hat.
(2) Die Behörde hat bei Verstoß gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung des Betriebes der betreffenden Baumaschine, bei Verstoß gegen die auf Grund des § 3 Abs. 2 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung aller für die Bauarbeiten eingesetzten Baumaschinen zu verfügen. Sie dürfen erst dann wieder in Betrieb genommen
werden, bis Vorkehrungen zur Reduktion des Lärms auf die zulässigen Grenzwerte oder darunter getroffen wurden. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde ist unbeschadet sonstiger Vorschriften befugt, jederzeit die Baustelle zu betreten, die Maschinen und Geräte zu überprüfen sowie Lärmmessungen vorzunehmen. Soweit es zur
Vornahme der Prüfungen erforderlich ist, sind dazu Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, von dem für die Bauführung Verantwortlichen unentgelt-
lich bereitzustellen.