Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baulärmgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
007
	Kurztext:
Partei
	Text:
Partei im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für die
Bauführung verantwortlich ist (§ 2).
Bauführung verantwortlich ist (§ 2).