Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baulärmgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
008
	Kurztext:
Behörde und Wirkungsbereich
	Text:
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie
der Verfügung der Einstellung von Bauarbeiten oder des Betriebes von Baumaschinen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
der Verfügung der Einstellung von Bauarbeiten oder des Betriebes von Baumaschinen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.