Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
002
	Kurztext:
Erhaltungspflicht
	Text:
(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist
verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand
zu erhalten.
(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur
Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten.
verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand
zu erhalten.
(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur
Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten.