Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
007
	Kurztext:
Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
	Text:
(1) Der jeweils nach § 6 Abs. 3 zur Ersatzpflanzung Verpflichtete hat deren erfolgte Durchführung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des § 1.
(3) Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch zehn Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des § 6 vorzuschreiben.
(2) Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des § 1.
(3) Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch zehn Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des § 6 vorzuschreiben.