Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
008
	Kurztext:
Umpflanzung
	Text:
(1) An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die
Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne
nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer
des Baumes möglich ist.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß
anzuwenden.
(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.
Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne
nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer
des Baumes möglich ist.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß
anzuwenden.
(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.